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Urteile

Hier finden Sie noch weitere interessante Entscheidungen.

  • Gesellschaftsrecht
    Eine Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 25.02.2006 (NZG 2006, 586) stellt klar, daß eine Kommanditgesellschaft durchaus auch den Namen des Kommanditisten tragen kann. Dies wurde im vorliegenden Fall von den unteren Instanzen verneint unter Bezugnahme auf die Gefahr der Irreführung des Geschäftsverkehrs der annehmen könne, der Name stünde für den persönlich haftenden Komplementär. Da aber nach der Handelsrechtsreform die Firmierung grundsätzlich freigegeben ist, ist nach der Auffassung des OLG Saarbrücken eine derartige Firmierung jedenfalls nicht mehr generell ohne Hinzutreten besonderer Umstände eine unzulässige Firmierung.

  • Insolvenzrecht
    Eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 13.07.2006 betrifft die Thematik des Vollstreckungsschutzes während der Wohlverhaltensphase nach § 294 der Insolvenzordnung.

    Das Vollstreckungsverbot während der Laufzeit der Abtretungserklärung gilt auch für Insolvenzgläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben und die der Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat.

    Im Rahmen des Insolvenzverfahrens muß der Schuldner insbesondere seine abtretbaren Bezüge abtreten und an den Treuhänder zur Verteilung an die Gläubiger abführen. Wenn jetzt Gläubiger separat vollstrecken könnten, würde das Gleichgewicht des Insolvenzverfahrens gestört. Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn der betreffende Gläubiger nicht am Insolvenzverfahren beteiligt ist, da er vom Insolvenzverfahren nichts wußte und insbesondere der Schuldner ihn auch nicht im Vermögensverzeichnis angegeben hat. Denn zum einen überwiegt der Aspekt des Schutzes der Abwicklung des Insolvenzverfahrens und zum anderen kann vom Gläubiger insbesondere von titulierten Forderungen erwartet werden, daß er die entsprechenden Bekanntmachungen verfolgt.

  • Straßenverkehrsrecht
    Für Aufsehen sorgte in letzter Zeit vereinzelt die Frage, ob eine im verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeug nach außen sichtbar hinterlassene Handynummer ausreichend ist um eine Verpflichtung zu begründen den Fahrer des Fahrzeugs unter dieser Rufnummer darüber zu informieren, daß ein Abschleppen seines Fahrzeuges bevorsteht und er doch sein Fahrzeug wegschaffen möge. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Mainz wird hierzu Stellung genommen. Hiernach reicht das bloße Anbringen einer Telefonnummer nicht aus. Vielmehr muß im Zusammenhang mit der angebrachten Telefonnummer hinreichend deutlich werden, daß der Fahrer des Fahrzeugs, gewillt und in der Lage ist, den verkehrswidrigen Zustand umgehend zu beseitigen. Nach meiner Einschätzung dürfte dies in der Tat eine Voraussetzung sein, die auch andere Gerichte stellen werden, um den Aufwand für die Ordnungskräfte von Polizei und kommunaler Verkehrsüberwachung nicht zu groß werden zu lassen.

    Bei dieser Gelegenheit: Die Kfz-Haftpflichtversicherer gehen immer mehr dazu über, nach Verkehrsunfällen schriftlich und sogar telefonisch an die Geschädigten beratend heranzutreten. Das praktizieren die Haftpflichtversicherer naturgemäß in ihrem ureigensten Interesse, möglichst wenig Schadensersatz zahlen zu müssen. Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen sind aber als Zahlungspflichtige die denkbar schlechtesten Berater der Geschädigten, die vollständige Zahlung erwarten. Daher ist die einzig richtige Empfehlung, daß Sie grundsätzlich nach jedem Unfall immer erst zum Anwalt gehen. Nur so ist sichergestellt, daß Ihnen keine Ansprüche verloren gehen bzw. Ihnen diese von der Gegenseite mal eben ausgeredet werden.

  • Arbeitsrecht
    In einer Grundsatzentscheidung hat das BAG (22.01.2004, 2 AZR 237/03, MDR Heft 4 2004, R 8) klar gestellt, daß für die zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetz erforderliche Arbeitnehmerzahl es darauf ankommt, wie üblicherweise die Verhältnisse im Unternehmen sind.
    Entschließt sich also ein Unternehmer beispielsweise dafür, Arbeitsplätze einzusparen, so hat er im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch die höhere Beschäftigtenzahl die dann auch maßgeblich ist für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.

  • Vertragsrecht
    Immer wieder tauchen Fälle auf von sogenannten Firmenanzeigern oder ähnlichen Angeboten, die für einen häufig recht wenig Resonanz hervorrufenden Eintrag auf einer Internetseite teilweise 4 stellige €-Beträge haben wollen. Üblicherweise wird den Unternehmern auf den entsprechenden Formularen suggeriert, es handele sich um kostenfreie Angebote, wie sie im Internet immer wieder anzutreffen sind. Vor solchen Einträgen kann nur dringend gewarnt werden, da sie in der Regel, das Geld nicht wert sind für das Papier, das unterschrieben wird, geschweige denn einen positiven wirtschaftlichen Ertrag bringen. Sollte das Kind bereits in den Brunnen gefallen sein, und entsprechende Erklärungen bereits abgegeben worden sein, empfiehlt sich dringend in der Regel mit entsprechender anwaltlicher Unterstützung hiergegen vorzugehen. Die Chancen bei einem konsequenten Vorgehen sind dann durchaus vielversprechend, zumal hinter vielen dieser Anbieter bereits die Staatsanwaltschaft her ist.

  • Familienrecht
    In der Entscheidung des BGH vom 14.01.2004 (VII ZR 149/01) stellt der BGH klar, daß der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inanspruchnahme auf Elternunterhalt 5 % seines Bruttoeinkommens für eine über die gesetzliche Altersversicherung hinausgehende Altersvorsorge einsetzen darf. Mit anderen Worten dieser Betrag wird bei der Berechnung des bei ihm zu berücksichtigenden Einkommens außen vor gelassen.



Donnerstag 24.04.2008 19.30 Uhr, Vortrag und Informationsveranstaltung in Herford zum Thema Erbschaftssteuer – was bringt die Reform für Mittelständler?

Bei diesem Vortrag vor der Mittelstandsvereinigung im Kreis Herford, geht es darum über die geplante...

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