Hier finden Sie meinen Mandantenrundbrief 1/2004 vom Mai 2004. In ihm finden Sie eine Auswahl interessanter Entwicklungen aus Gesetzgebung und Rechtsprechung und andere immer wieder aktuelle Themen von mir für Sie gegebenenfalls mit entsprechenden Anmerkungen aufbereitet. Wenn Sie in Zukunft auch den Mandantenrundbrief erhalten wollen geben sie mir kurz Bescheid, am besten unter Angabe Ihrer emai-Adresse, damit Sie den Mandantenrundbrief unmittelbar nach Fertigstellung erhalten.
Wenn Sie Anregungen, ob verbunden mit Lob oder Kritik, haben, würde ich mich freuen, wenn Sie mir diese mitteilen würden.
Interessantes aus der Gesetzgebung
Hier möchte ich diesmal nur noch einmal auf die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen zum Kündigungsschutzgesetz eingehen. Hier hat es zu Jahresbeginn einige Lockerungen gegeben, die die Einstellung neuer Arbeitnehmer in kleineren Betrieben erleichtern. So gilt bei allen neueingestellten Arbeitnehmern das Kündigungsschutzgesetz nur noch, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer in dem Unternehmen beschäftigt werden. Zusätzlich ist nur noch in eingeschränktem Umfang eine Sozialauswahl durchzuführen. Die Sozialauswahl ist nämlich beschränkt auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und etwaige Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers. Zudem kann der Arbeitgeber Leistungsträger aus der Sozialauswahl herausnehmen.
Weiterhin besteht nunmehr die Möglichkeit für Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung statt der Klageerhebung eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr zu wählen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt hat und auf die Möglichkeit der Abfindungsregelung hingewiesen hat.
Abschließend sei noch erwähnt, daß für Existenzgründer die Möglichkeit für befristete Arbeitsverhältnisse insoweit erweitert worden ist, als Existenzgründer bis zur Dauer von 4 Jahren Arbeitsverträge ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristen können.
Interessantes aus der Rechtsprechung
Arbeitsrecht
Des öfteren kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Streitigkeiten hinsichtlich der Zeugniserteilung. Hier hat nun mehr das BAG in einer jüngst ergangenen Entscheidung klargestellt, daß ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines wahrheitsgemäßen Zeugnis hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine "durchschnittliche" Leistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als "unterdurchschnittlich" beurteilt, obliegt dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. (BAG 14.10.2003, 9 AZR 12/03).
Gesellschaftsrecht
Noch stärker als früher müssen seit einer BGH-Entscheidung vom letzten Jahr (07.04.2003, II ZR 56/02) in eine BGB-Gesellschaft neu eintretende Gesellschafter aufpassen. Denn mit dieser Entscheidung hat der BGH festgelegt, daß neu in eine Gesellschaft eintretende Gesellschafter auch persönlich für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Dies folgert der BGH aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die anders als eine GmbH über kein eigenes, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss.
Mietrecht
- Ein Urteil des BGH vom 16.07.2003, VIII 274/02, gibt mir Anlaß einmal kurz auf eine Änderung dessen, was bei Mietminderungen zu beachten ist, einzugehen. Vor der Mietrechtsreform 2001 hatte der BGH den Grundsatz entwickelt, daß Mieter jedenfalls innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis von einem Mangel, der zur Mietminderung berechtigt, die Miete mindern müssen, wenn sie nicht ihr Recht auf Mietminderung verlieren wollen. Dem ist die Mietrechtsreform 2001 in ihren Gesetzesmaterialien entgegengetreten, was den BGH in obengenannter Entscheidung nun auch dazu veranlaßt hat, seine frühere Rechtsprechung aufzugeben. Daher sind Mietminderungen jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres verwirkt. Dies sollten Sie beachten wenn Sie Mieter oder Vermieter sind, und sich die Frage eines Mangels stellt, der zur Minderung berechtigt. Wann ein solcher Mangel vorliegt, läßt sich im Grunde nur in einem persönlichen Gespräch unter Schilderung Ihrer persönlichen Situation klären.
- Nach einem anderen aktuellen Urteil des BGH vom 7.4.2004, Az: VIII ZR 167/03, können die Kosten einer Dachrinnenreinigung als sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) auf den Mieter umgelegt werden. Hierbei ist dann aber zu beachten, daß sonstige Betriebskosten i.S. v. Nr.17 der Anlage 3 zu § 27 II BV. a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) nur dann umlagefähig sind, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.
Wettbewerbsrecht
Hier finden Sie zwei wettbewerbsrechtliche Entscheidungen, die gerade auch aus anderen Blickwinkeln von Interesse sind.
- Zunächst einmal eine Entscheidung des BGH durch Urteil vom 11.3.2004, Az: I ZR 81/01. Hiernach ist die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
Dies ist eine Entscheidung von der Sie vielleicht schon aus anderen Medien gehört haben. Sicher wird es nicht in jedem Einzelfall Sinn machen gegen unerwünschte Werbemails vorzugehen, da die Absender nicht immer leicht ermittelbar sind bzw. ihren Sitz auch nicht immer in Deutschland haben.
Aber die Entscheidung ist eine deutliche Richtungsentscheidung gegen unverlangte Werbemails und in einigen Fallkonstellationen bietet sie auch guten Raum für ein Vorgehen gegen den Versender derunverlangten Werbemails. - Nach einer Entscheidung vom 17.10.2004 des OLG Köln (6 U 60/03) aus wett-bewerbsrechtlicher Perspektive verstößt es grundsätzlich nicht gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von § 1 UWG, wenn ein Inkassobüro höhere Gebührensätze verlangt, als dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebühren-ordnung der Fall ist.
Zum Hintergrund: Die von Inkassobüros für den Einzug von Forderungen erhobenen Beträge übersteigen üblicherweise die Beträge die von einem Rechtsanwalt entsprechend der BRAGO erhoben werden können. Die Entscheidung des OLG Köln bedeutet aber nicht – und das dürfte für jeden Gläubiger und Schuldner wichtig sein, daß der Schuldner diese höheren Beträge tatsächlich zahlen muß. Denn die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung hält über die Kosten eines Rechtsanwalts hinausgehenden Aufwendungen eines Gläubigers bei Inanspruchnahme eines Inkassobüros für nicht erstattungsfähig.
Für den Schuldner bedeutet dies, daß er im Grunde jede Forderung eines Inkassobüros prüfen sollte bzw. durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen sollte, in welchem Umfang die Kostenforderung des Inkassobüros unter Umständen unberechtigt ist, und dann nur die nach BRAGO erstattungsfähigen Kosten zahlen sollte.
Für den am Einzug seiner Forderung interessierten Gläubiger bedeutet das, daß ihm unter Umständen von seiner Forderung weniger übrig bleibt, da er einen Teil der Inkassokosten aus eigener Tasche zahlen muß, wenn er auf einen entsprechend informierten Schuldner stößt. Daher sollte sich jeder, der Forderungen eingetrieben haben will, sehr überlegen ob er sich eines Inkassobüros bedient, oder ob er nicht eher gleich – sobald der Schuldner nicht zahlt - einen Rechtsanwalt einschaltetet. Dies ist der wie dargestellt kostengünstigere und schnellere Weg, da der eingeschaltete Rechtsanwalt nach einer zunächst außergerichtlichen Zahlungsaufforderung direkt den gerichtlichen Weg beschreiten kann, während beim Scheitern der Bemühungen des Inkassobüros es dann doch zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes kommt. Hier vergeht häufig unnötig Zeit; Zeit die sich die wenigsten Gläubiger leisten können.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ein immer wieder problembehaftetes Thema. Vielfach verstoßen einzelne Klauseln gegen gesetzliche Bestimmungen, was dann oft nicht nur die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel bedeutet.
Konsequenz ist regelmäßig dann auch eine Wettbewerbswidrigkeit der betreffenden Klausel, mit dem Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung für den Unternehmer. Beispiel hierfür sei eine Entscheidung des LG Memmingen vom 10.12.2003 (1 H O 2319/03, Jur PC Web Dokument 116/2004), wo ein Händler von Standardsoftware das Kunden das ihnen im Rahmen von Fernabsatzverträgen zustehende Recht auf auf Widerruf innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ausgeschlossen hatte. Hierin sah das LG Memmingen einen eindeutigen Wettbewerbsverstoß mit den dementsprechenden Folgen für den Unternehmer.
Zudem ist es oft so, daß eine Klausel wegen einer bestimmten Formulierung ganz unwirksam ist, obwohl bei besserer Formulierung sichergestellt würde, daß jedenfalls teilweise das vom Unternehmer verfolgte Ziel so geregelt wird, daß es seinen Vorstellungen entspricht.
So wurde in einer Entscheidung des OLG München vom 09.10.2003 (29 U 2983/03, NJW Heft 3/2004, Seite XII) die von einem Möbelhaus in Verträgen über den Kauf von Einrichtungsgegenständen in den AGB verwendete Klausel "wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen" wegen Verstoßes gegen den Grundgedanken der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch für unwirksam erklärt.
Eine weitere Entscheidung des BGH vom 11.12.2003, Az: VII ZR 31/03, stellt im übrigen klar, daß die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann vorliegen, wenn die Bedingungen nicht gegenüber verschiedenen Vertragsparteien verwendet werden sollen.
Daher kann die Empfehlung an jeden Unternehmer nur lauten, sich seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen und regelmäßig in Hinblick auf Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung überprüfen zu lassen.
Genauso gilt aber umgekehrt für alle Kunden nicht reaktionslos alles von der Gegenseite unter Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemachte hinzunehmen, sondern im Zweifelsfall die Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Familienrecht
Eine wichtige Entscheidung des BGH vom 11.02.2004 (XII ZR 265/02) beschäftigt sich damit, was in Eheverträgen von Ehegatten rechtswirksam vereinbart werden kann. Die zweifellos verbleibenden Gestaltungsmöglichkeiten schränkt der BGH in dieser Entscheidung insofern ein, daß insbesondere im Bereich des Unterhaltsrechts ein Verzicht auf gesetzliche Ansprüche zur Unwirksamkeit führen kann, sofern eine von einem Ehepartner ausgenutzte Unterlegenheit des anderen erkennbar ist. Gerade in diesen Bereichen dürfte es in Zukunft noch stärker von Bedeutung sein, genauer auf die Formulierung im Details zu achten, um etwaige Unwirksamkeitsfolgen zu vermeiden.
Weitere interessante Themen
Altersvorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patiententestament
Hier möchte ich auf ein immer wieder in seiner alltäglichen Bedeutung unterschätztes Thema eingehen. Dies gilt einerseits generell für Privatleute, da im Grunde jeder bestimmte Vorstellungen hat, was sein sollte wenn er oder sie einmal plötzlich nicht mehr fähig ist, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen z.B. in welchem Umfang sie lebens-erhaltene Maßnahmen wünschen, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage sind hierüber zu entscheiden.
Dieses Problemfeld gilt aber viel mehr noch für Unternehmer, egal wie groß der Umfang ihrer unternehmerischen Tätigkeit ist. Bei Ihnen stellt sich noch viel drängender die Frage, wie Entscheidungen in Ihrem Sinne getroffen werden können, wenn sie einmal ausfallen. Die Auswirkungen sollten nicht unterschätzt werden und können gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wie diesen so manch ein Unternehmen bis hin zur Existenzgefährdung treffen. Daher sollte hier rechtzeitig Vorsorge getroffen werden, ehe das es zu spät ist.
Für diese Vorsorge ist es im Grunde niemals zu früh, denn schon manch einer der mitten im Leben stand fiel durch einen Unfall ins Koma oder es kommt auch immer wieder vor, daß ein Schlaganfall selbst junge Menschen mitten aus dem Leben reißt.
Wenn dann wichtige Entscheidungen zu fällen sind, ist es von entscheidender Bedeutung, daß klare und eindeutige Regelungen bestehen, die ein einfaches Handeln ermöglichen, orientiert an der jeweiligen Interessenlage.
Bei Fragen hierzu steht Ihnen der Unterzeichner, der Verfasser eines knapp 20-seitigen Skriptes zu der Thematik ist, ebenso wie zu den anderen Themen gerne zur Verfügung.
Ein anderes Thema in diesem Zusammenhang ist die Frage nach dem Testament bzw. im speziellen bei Unternehmern nach einer geeigneten Regelung für die Unternehmensnachfolge. Auch hier fehlt es häufig an entsprechenden Regelungen, was dann im Falle eines mitunter plötzlichen Todes für die Hinterbliebenen und unter Umständen Mitgesellschafter zu erheblichen Problemen führt.
Daher sollte auch hier mit entsprechender anwaltlicher Unterstützung eine Lösung erarbeitet werden, die verhindert, daß ein unvorhergesehener Todesfall das Unternehmen in seiner Existenz gefährdet.



